Die wesentlichen Vorschriften zum Mietrecht finden sich in den §§ 535 f. BGB. Während im Wohnraummietrecht zahlreiche Mieterschutzvorschriften normiert sind, die nicht abbedungen werden können, haben die Vertragsparteien im Gewerberaummietrecht eine größere Vertragsfreiheit.
Die Interessen von Mietern und Vermietern sind in der Regel gegenläufig. Dies zeigt sich nicht nur während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern auch noch nach dessen Beendigung. Der Streit um die Abrechnung und Auszahlung der Mietkaution beginnt.
Durfte der Mieter die Kaution einfach „abwohnen“, wenn vorhersehbar war, dass der Vermieter diese nicht zurückgeben wird?
Kann der Vermieter die Kaution einfach „verrechnen“, auch wenn seine Schadensersatzansprüche (z.B. wegen nicht oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen an der Mietsache) schon verjährt sind? Dies sind nur einige Fallbeispiele aus meiner täglichen Praxis.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Mietrecht sind wie folgt:
- Erstellung und Prüfung von Mietverträgen
- Mietforderungsklagen
- Mieterhöhung
- Mietminderung
- Zurückbehaltungsrecht
- Mängelbeseitigung
- Schönheitsreparaturen (Prüfung der Schönheitsreparaturklauseln)
- Schadensersatz
- Modernisierung
- Wärmecontracting
- Kündigung
- Eigenbedarf
- Untervermietung
- Räumungsklage
- Kaution
- Zwangsräumung
- Berliner Räumung
- Räumungsschutz
- Mietendeckel wirksam?
- Mietpreisbremse