Der Mieter handelt auch nicht arglistig, wenn er bereits bei Vertragsschluss in Kenntnis darüber ist, dass die vereinbarte Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Er muss den Vermieter vor Vertragsschluss auch nicht darauf hinweisen und kann sich auch noch dann auf den Verstoß berufen, wenn seit Vertragsschluss bereits eine längere Zeit verstrichen ist,
AG München, Urteil vom 08.09.2016 – 422 C 6013/16.
Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der Mietpreisbremse abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 g Abs. 1 BGB unwirksam.