Das Wohnungseigentumsrecht ist ein Rechtsgebiet eigener Art. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
§ 1 WEG differenziert zwischen Wohnungseigentum (Abs. 2) und Teileigentum (Abs. 3). Der Oberbegriff für beide ist Sondereigentum. Daneben steht das Gemeinschaftseigentum.
Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer hat Sondereigentum (Alleineigentum) erworben und ist als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zugleich Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum.
Wohnungseigentum kann entweder durch Teilungsvereinbarung mehrerer Eigentümer (§ 3 WEG) oder durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) eines Grundstückseigentümers (z.B. Bauträger) begründet werden.
Der Markt für Eigentumswohnungen ist fast unbegrenzt. Hieraus resultiert die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungseigentums. Vermietete Eigentumswohnungen gewähren monatliche Mieteinkünfte und sind inflationssicher.
Das Wohnungseigentumsrecht hat es jedoch auch in sich. Häufig kommt es innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Auseinandersetzungen darüber, welche Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen zu treffen sind. Missverständliche Formulierungen in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung geben ebenfalls oft Anlass zu Streitigkeiten. Wenn dann auch noch der Verwalter nicht richtig mitspielt, sind gerichtliche Verfahren vorprogrammiert. Der Mieter kann den Mietvertrag fristgerecht kündigen und aus der Wohnung ausziehen. Der Wohnungseigentümer kann seine Wohnung nicht einfach aufgeben, er muss einen Rechtsnachfolger finden. Solange ist und bleibt er Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts bin ich Ihnen insbesondere bei den folgenden Themen behilflich:
- Eigentümerversammlung
- Prüfung von Wohnungskaufverträgen
- Beschlussanfechtung
- Verwaltervertrag
- Bauliche Maßnahmen
- Entziehung des Wohnungseigentums