Urlaubsanspruch

Die Regelung der Urlaubstage im Arbeitsverhältnis richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG. Die Berechnung des auszuzahlenden Betrages ergibt sich aus § 11 BUrlG. Dieser Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig (BAG, 9 AZR 365/10). Allein durch Freistellung von der Arbeitspflicht wird der Urlaubsanspruch nicht erfüllt (BAG, 9 AZR 455/13), auch wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgte.

Der Urlaubsanspruch eines Verstorbenen kann vererbt werden. Nach einer am 01.12.2015 veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 56 Ca 10968/15) können die Erben einen Abgeltungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Erblassers geltend machen. Hierbei setzt sich das Arbeitsgericht Berlin in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 9 AZR 416/10) und beruft sich auf eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, nach der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen ist. Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin Bestand haben wird, ist nicht sicher.

Beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist unter dem Aktenzeichen 4 Sa 2299/15 Berufung eingelegt worden.

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