Mieterhöhung

Im Wohnraummietrecht kann der Vermieter bei freifinanzierten Wohnungen gemäß § 558 BGB die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung kann das Mieterhöhungsbegehren geltend gemacht werden.Um höchstens 20 Prozent darf die Miete in drei Jahren steigen. Seit dem 1. Mai 2013 können die Bundesländer für Städte mit Wohnraumknappheit die Kappungsgrenze auf 15 Prozent absenken. Berlin hat hiervon Gebrauch gemacht, daher gilt derzeit für ganz Berlin eine Kappungsgrenze von 15 Prozent.

Ferner kann der Vermieter im Wohnraummietrecht die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b BGB Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt hat.

Nach § 555 b BGB sind Modernisierungsmaßnahmen bauliche Veränderungen,

1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

 

 

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.