Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.02.2017, Aktenzeichen: 535 Ks 8/16
Ku’damm-Raser
Die beiden Fahrer, die sich am 1. Februar 2016 gegen 0.40 Uhr auf dem Berliner Kurfürstendamm ein sogenanntes illegales Autorennen lieferten, wurde vom Landgericht Berlin gemäß § 211 StGB wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen das Urteil wird Revision eingelegt werden. Sollte diese das Urteil bestätigen, dann hätte das Landgericht Berlin Rechtsgeschichte geschrieben. Warum? Eine Entscheidung in solch einem Fall gab es bisher noch nicht.
Kernpunkte der juristischen Auseinandersetzungen waren u.a., ob der Tod des unbeteiligten Verkehrsteilnehmers „lediglich“ fahrlässig oder vorsätzlich (bedingter Vorsatz genügt) verursacht wurde. Nach Ansicht der 35. Großen Strafkammer handelten die beiden zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz.
Bedingter Vorsatz deswegen, weil das Handeln der beiden, sie sind mit mindestens 160 km/h über mehrere rote Ampeln gefahren, jedem bewusst sein muss, dass hierdurch ein anderer Mensch getötet werden kann. Bisher wurden ähnliche Taten als fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB verurteilt, eine solche Tat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Weder ist eine solche Konstellation, wie sie sich am 1. Februar 2016 zugetragen hat, bisher gesetzlich geregelt, noch gibt es hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung, die die heute vertretene Ansicht des Berliner Landgerichts stützen würde. Dieses hat zwei Mordmerkmale im Sinne des § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bejaht, nämlich „Handeln aus niedrigen Beweggründen“ sowie ein „gemeingefährlichen Mittel“ (Auto als Waffe).
Die 35. Kammer des Berliner Landgerichts steckt nun in dem „Begründungsdilemma“ – da nach ihrer Auffassung (bedingter) Tötungsvorsatz und Mordmerkmale vorliegen – infolge der zwingenden Verhängung der von Gesetzes wegen vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe, die beiden Raser mit solchen Tätern gleich zu setzen, die beispielsweise absichtlich durch eine Sprengstoffexplosion (gemeingefährliches Mittel) andere Menschen getötet haben. Hat nämlich ein erwachsener und voll schuldfähiger Angeklagter einen Mord begangen, so sieht das Gesetz hier keinen Ermessenspielraum vor. So liegt der Fall auch hier: Im Bezug auf das Strafmaß gibt es keine Differenzierung zwischen Absicht, direkter Vorsatz (dolus directus) sowie bedingter Vorsatz (dolus eventualis); es sei denn, das Gericht erkennt zusätzlich noch auf eine besondere Schwere der Schuld, dann kann auch nach 15 Jahren Haft die Strafe nicht auf Bewährung ausgesetzt werden.
Folglich ist der Gesetzgeber gefordert, hier eine Differenzierung zu schaffen, um den Gerichten einen Ermessensspielraum einzuräumen. Der Bundesrat hat im September letzten Jahres beschlossen, einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen. Sollte das Gesetz in Kraft treten, soll die Teilnahme an illegalen Autorennen auch ohne tödliche Folgen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Kommt bei einem solchen Rennen eine Person zu Tode, kann der Täter mit einer Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden, das wäre das Doppelte, wie bisher von Gerichten bei gleichgelagerten Fällen gehandhabt wird. Daneben bliebe aber auch eine Bestrafung wegen Mordes aus § 211 StGB möglich, es sei denn, der Gesetzgeber regelt etwas Spezielles hierzu.
Die Frage, warum das Gericht bei den Angeklagten (bedingten) Vorsatz für nachgewiesen erachtet hat, ist eine wertende, hierzu musste das Gericht prüfen, was sich die beiden vor und während der Tat gedacht haben, näheres dazu wird sich aus der Urteilsbegründung ergeben, falls das nicht der Fall sein sollte, wird Karlsruhe sicher eine abändernde Entscheidung veranlassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden wird.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Landgerichts Berlin.
Update: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Revision der beiden Angeklagten stattgegeben. Er sieht – anders als vom Landgericht Berlin festgestellt – den Vorsatz für nicht erwiesen an. Wie der BGH u.a. ausführt, trägt der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17
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