Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht vertrete ich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Wollen Sie geltend machen, dass die arbeitgeberseitige Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, und ist das KSchG anwendbar, müssen Sie nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vorlegt. Bevor Sie unterschreiben, sollte gut überlegt werden, welche Vor- und Nachteile Ihnen die Vereinbarung bringen wird. Wer es sich hinterher anders überlegt hat, kann sich nicht mehr ohne Weiteres von der Aufhebungsvereinbarung lösen.

Es gibt aber auch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Hier kann ich entweder beratend im Hintergrund oder als Vertreter tätig werden.

Vertrauen Sie meinen Erfahrungen in Kündigungsschutzprozessen. Gern begleite ich auch Ihren Prozess (Abwehr oder Durchsetzung der arbeitgeberseitigen Kündigung). Den Fachanwaltskurs im Arbeitsrecht bei der Deutschen Anwaltsakademie habe ich bereits im Dezember 2015 mit Erfolg abgeschlossen.

Gegenstand meiner Beratungspraxis sind aber auch die von Betriebsräten an mich herangetragenen betriebsverfassungsrechtlichen Problematiken (Stichwort: Mitbestimmungsrechte).

Meine Tätigkeitsschwerpunkte im Arbeitsrecht

  • Arbeitsvertrag
  • Befristung / Teilzeit / Probezeit
  • Abmahnung
  • Mobbing
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Direktionsrecht
  • betriebliche Übung
  • Lohnansprüche / Überstundenabgeltung
  • Urlaubsansprüche
  • Vorbereitung von Kündigungen
  • Kündigungsschutzprozess
  • Abfindung
  • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitszeugnis

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