Das Schadensersatzrecht dient nicht der Pönalisierung (Bestrafung), sondern dem Ausgleich entstandener Nachteile.
Anspruchsgründe finden sich verstreut in nahezu allen Rechtsgebieten. Es gibt vertragliche Schadensersatzansprüche (z.B. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.3, 281, 283 BGB) und nichtvertragliche. Letztere beruhen entweder auf Deliktshaftung (z.B. unerlaubte Handlung, § 823 BGB) oder auf Gefährdungshaftung (z.B. im Verkehrsrecht die Halterhaftung, § 7 StVG).
Zudem gibt es verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche (so z.B. im Mietrecht: § 536 a Satz 1, 1. Alt. BGB oder eben die Gefährdungshaftung). Das bedeutet, dass es auf ein Verschulden des Inanspruchgenommenen nicht ankommt.
Der Anspruchsinhalt (Art und Umfang) ist in den §§ 249 f. BGB geregelt. Diese Regelungen finden auf alle Schadensersatzansprüche Anwendung. Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen, das sich anspruchsmindernd auswirken kann.
Schmerzensgeldansprüche dienen dem Geschädigten als angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden (Genugtuungsfunktion) und werden zusätzlich zu den Schadensersatzansprüchen geltend gemacht.
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